Liegeplatz- und Hafenordnung

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des "Yacht Club Turmkanal zu Papenburg e.V."

I. Erwerb von Liegeplätzen

1. Der YC stellt im Rahmen seiner Möglichkeiten Mitgliedern und Gästen für deren Boote Liegeplätze innerhalb der Steganlage zur Verfügung.

2. Das Dauerliegerecht können nur Bootseigner, die zugleich YC-Mitglied sind, erwerben. Bei Eignergemeinschaften müssen alle Miteigner zugleich Yachtclubmitglieder sein.
Bei Erwerb eines Bootes ist das Mitglied verpflichtet, beim Hafenmeister eine Yachtkarteikarte anzufordern und diese ausgefüllt, spätestens beim Zuwasserlassen des Bootes, an den Hafenmeister zurückzugeben. Ist ein Dauerliegeplatz frei, wird dieser dem Anwärter mit der längsten Vereinszugehörigkeit zugeteilt.
Bootseigner (Clubmitglieder) ohne Dauerliegeplatzrecht können vom Hafenmeister in freie bzw. vorübergehend ungenutzte Liegeplätze eingewiesen werden. Einen Anspruch auf einen Dauerliegeplatz begründet eine derartige Einweisung nicht.

3. Wird der Liegeplatz nicht genutzt, bleibt das Anrecht für die Dauer von maximal 3 Jahren gegen Zahlung der Liegegebühr erhalten. Diese Frist beginnt frühestens am 15.03.1994 zu laufen.
Bei Anschaffung eines Bootes ist die Größe des bisher genutzten Liegeplatzes zu berücksichtigen. Ist das neue Boot in der bisher genutzten Box wegen der Größe nicht unterzubringen, so geht das Anrecht auf einen Dauerliegeplatz nicht verloren. Einweisung in einen neuen Liegeplatz kann jedoch nur nach vorhandenen Möglichkeiten geschehen.
Die Inhaber eines Liegeplatzrechtes haben keinen Anspruch darauf, jährlich den gleichen Liegeplatz zugewiesen zu bekommen. Eine Verschiebung soll jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn es zur besseren Nutzung innerhalb des Hafens unbedingt notwendig ist.

II. Verhalten im Hafen

1. Die Hafenanlagen stehen neben den Clubmitgliedern auch Gästen zur Verfügung, soweit hierfür Platz vorhanden ist. Die Gäste sind verpflichtet, sich sofort nach Einlaufen beim Hafenmeister oder Vertreter anzumelden.

2. Jeder Bootseigner und auch die Gäste sind verpflichtet, peinlichste Ordnung am Steg zu halten. Die Boote sind seemännisch zu vertäuen, u. a. ist die freie Passage auf der Steganlage zu gewährleisten.

3. Beim An- und Ablegen ist jeder Bootseigner verpflichtet, die erforderlichen Manöver mit der notwendigen seemännischen Sorgfalt und Rücksichtnahme durchzuführen. Sollte ein Boot beschädigt werden, so ist der Schädiger verpflichtet, unverzüglich dem anderen Bootseigner und dem Hafenmeister Anzeige von dem Schadensfall zu machen. Alle Boote haben innerhalb der Steganlage mit geringstmöglicher Fahrt zu laufen. Aus der Steganlage auslaufende Boote haben Vorfahrt gegenüber einlaufenden Booten.

4. Schäden an vereinseigenen Anlagen auf dem Yachtclubgelände sind vom Verursacher unmittelbar dem Vorstand zu melden.

5. Jeder Bootseigner hat dem Hafenmeister durch Vorlage einer Versicherungspolice nachzuweisen, daß er eine Haftpflichtversicherung für sich und sein Boot über mindestens DM 200.000,-- Sachschaden abgeschlossen hat.

6. Auf den Schutz der Umwelt wird besonders hingewiesen. Anfallender Sondermüll ist von jedem selbst zu beseitigen. Haushaltsmüll kann in den auf dem Vereinsgelände stehenden Abfalltonnen - getrennt nach "grüner Punkt und Restmüll" - entsorgt werden.

Auf die Sauberkeit des Gewässers im Hafen ist unbedingt zu achten. Es ist auch unzulässig, Abfall, Abwässer oder ölhaltige Stoffe nach außenbords zu führen. Automatische Lenzpumpen sind im Hafen abzustellen. Toiletten an Bord dürfen nicht benutzt werden.

7. Strom und Wasser sind sparsam zu verbrauchen. Das Heizen der Boote mit Landstrom ist nur in der Wintersaison (nach dem Slippen) nach Installieren eines Zwischenzählers und nur in Abstimmung mit dem Hafenmeister gestattet. Ausnahmen sind zulässig für die Zeit, in der sich der Bootseigner an Bord befindet.

8. Zur Beachtung dieser Hafenordnung hat der Hafenmeister ein Weisungsrecht gegenüber allen Bootseignern und Gästen. Er übt insoweit das Hausrecht aus.

9. Der Yachthafen liegt im Einflußbereich des städtischen Hafens und der gewerblichen Betriebe, die am Hafen der Stadt Papenburg ansässig sind. Von diesen Betrieben können Emissionen ausgehen, die Schäden verursachen können.
Für Schäden, die an den auf dem Yachthafengelände befindlichen Gegenstände der Mitglieder (Boot, Kraftfahrzeug, pp.) entstehen, sind Ersatzansprüche sowohl gegen den Verein als auch gegen die Stadt Papenburg und die Gewerbebetriebe ausgeschlossen. Der Ausschluß gilt nur für solche Schäden, die sich bei normalem Arbeitsablauf der Betriebe ergeben. Schäden von außergewöhnlichem Umfang oder Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sind hiervon nicht erfaßt.
Jedes YC-Mitglied erkennt diese Liegeordnung mit Zuteilung eines Liegeplatzes an, wonach es auf die Schadensersatzansprüche in dem vorgenannten Umfang verzichtet. Die Vergabe eines Liegeplatzes kann hiervon abhängig gemacht werden. Der Verein setzt ein fünfköpfiges Schiedsgericht ein, das über Art und Umfang des Schadens befindet. Alle Vereinsmitglieder beugen sich diesem Urteil.
Falls jemand gegen das Urteil dieses Kommitees Schadensersatzansprüche stellt, ist dieses hinreichender Grund für den Entzug des Liegeplatzes und auch für einen Ausschluß aus dem Verein.

III. Slippen

1. Geslippt (Gekrant) wird im Frühjahr und im Herbst an eigens hierfür festgelegten Tagen. Die'Termine werden 14 Tage vorher bekanntgegeben.

2. Außerhalb dieser offiziellen Sliptage ist das Slippen nur nach Absprache mit dem Hafenmeister möglich.

IV. Liegeplatzregelung

Für heute bereits vergebene Liegeplätze gilt folgende Regelung:
Der Inhaber des Liegeplatzes hat bis zum 15.04.1994 diese Liege- und Hafenordnung durch seine Unterschrift anzuerkennen. Geschieht dies nicht, kann der Vorstand das Liegerecht aberkennen.
 

Diese Ordnung tritt am 01.03.1994 in Kraft.